Der Nachweis über die Äusserung des Bestellers muss sich nach gesetzlicher Vorgabe aus Text ergeben. Dieser Nachweis lässt sich gegenständlich nicht mittels Text, sondern allenfalls lediglich in Form eines Schlusses aus technischer Funktionalität (Anklicken der Checkbox) erbringen. Der optische Zustand der Checkbox ( * Bestätigung: Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelesen und erkläre mich einverstanden damit), beziehungsweise der Wert, den sie an das Datenbanksystem der Webseite zurückgegeben hat, ist im Übermittlungsvorgang vom Besteller zum System nicht in Text festgehalten.