c. Selbst wenn die technische Einrichtung des online-Registrierungsformulars und das Beweismaterial die tatsächliche Annahme erlauben sollten, dass der Klick von Q. in die untenstehende Checkbox auf der Registrierungsseite erfolgt ist, so ist dieser zustimmende Klick nicht eine Willensbestätigung oder -äusserung, die sich als "den Nachweis durch Text ermöglichende Form der Übermittlung" qualifizieren lässt. Betreffend des Klicks (im Sinne von Akzeptieren von Ziff. 14 AGB und Zustimmung zum Gerichtsstand St.) kann nicht der Übermittlungsnachweis durch Text erbracht werden. Der Nachweis über die Äusserung des Bestellers muss sich nach gesetzlicher Vorgabe aus Text ergeben.