Es muss die Möglichkeit gegeben sein, vom AGB-Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dass der Besteller den Link tatsächlich geöffnet und die AGB gelesen habe, ist, entgegen der scheinbaren Annahme der Beklagten, nicht erforderlich. Das bildschirmliche Anklicken der Checkbox ( * Bestätigung: Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelesen und erkläre mich einverstanden damit) dürfte für den Konsens genügen (vgl. zum Ganzen Frei, S. 136 ff.); insofern genügt auch das Konstrukt auf der Webseite der Klägerin. Das beseitigt aber nicht