Die so genannten Hyperlinks, über welche man in die "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Preisliste" verzweigen kann, sind allerdings – wie dies auf Websites heute üblich ist – anders eingefärbt und unterstrichen. Für die form- und rechtsgültige Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist nicht notwendig, dass eine Partei die entsprechende Ziffer der AGB der Gegenpartei effektiv zur Kenntnis nimmt. Man kann niemanden zwingen, etwas tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu verinnerlichen. Grundsätzlich genügt daher Kennen Können der AGB mit Gerichtsstandsklausel. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, vom AGB-Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.