Es reicht nicht, dass man die Gerichtsstandsklausel ab der Webseite ausdrucken kann, denn damit wird der Anbieter nicht einen textlichen Nachweis der Übermittlung erbringen können, insbesondere nicht einen solchen, der sich auf die Annahmeerklärung der Gegenseite erstreckt. Neben der Bewusstmachung der Bindung durch eine Gerichtsstandsklausel und ihren Folgen beim Erklärenden dürfte der Zweck der Formvorschrift von Art. 9 Abs. 2 GestG auch in der Vermeidung derartiger Beweisprobleme (Rechtssicherheit) liegen.