Dies ist indessen nicht das, was das Gesetz mit Übermittlung meint. In jedem Fall muss nämlich nicht nur die Gerichtsstandsklausel selbst, sondern auch die Tatsache eines Austausches diesbezüglich übereinstimmender Willenserklärungen beziehungsweise die Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel durch Text nachweisbar sein (Wirth, a.a.O., Art. 9 N 94, ebenso Berger, a.a.O., Art. 9 N 26, unter Hinweis auf BGE 119 II 391 E. 3 zu Art. 5 IPRG). Man könnte argumentieren, die AGB Ziff.