a. Es ist unbestritten, dass in Bezug auf die behauptete Vereinbarung von Ziffer 14 der AGB keine einfache Schriftlichkeit mit Unterschrift (Art. 9 Abs. 2 GestG) vorliegt. Auch eine mündliche Vereinbarung des Gerichtsstandes, die schriftlich bestätigt wurde (Art. 9 Abs. 2 lit. b GestG), kommt nicht in Betracht. Von den 3 Formmöglichkeiten gemäss Art. 9 GestG kommt somit nur die "Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht" (Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG), in Frage. Dafür ist zu verlangen, dass eine Erklärung in Schriftzeichen lesbar und der Aussteller erkennbar ist (Frei, a.a.O., S. 133).