b. Das Argument der Beschwerdeführerin, infolge der ungenügenden Darstellung und Hervorhebung der Gerichtsstandsklausel in den AGB werde selbst der Geschäftskundige nicht darauf aufmerksam, fruchtet nicht. Die so genannte "typografische" Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Gerichtsstandsklauseln in Formularverträgen und AGB unter altArt. 59 BV, welche gewisse Anforderungen an die Darstellung und Augenfälligkeit solcher Klauseln stellte, ist hinfällig geworden (Bernhard Berger, GestG-Kommentar, Bern 2005, Art. 9 N 58-63; BSK-Reetz, Art. 9 N 28 GestG; Wirth, Komm. GestG, Zürich, Art. 9 N 9 und 48 f.).