Seite 6 — 18 nur noch am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden (Abs. 1). Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich erfolgen (Abs. 2 Ingress), wobei einer schriftlichen Vereinbarung Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail (Abs. 2 lit. a) sowie die mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien (Abs. 2 lit. b) gleichgestellt sind.