vgl. auch BGE 132 III 268). Möglicherweise liegt eine "Leistung des üblichen Verbrauchs" vor, weil sie banal, alltäglich ist, aber sie dient sicher nicht der Befriedigung persönlicher oder familiärer Bedürfnisse, sondern beruflichen oder gewerblichen Bedürfnissen. Ein Vorausverzicht der Beklagten BK auf ihren allgemeinen Sitzgerichtsstand wäre demnach zulässig. Vom allgemeinen Sitzgerichtsstand abweichend und soweit es das Gesetz nicht ausschliesst, können die Parteien nach Art. 9 GestG für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren.