b des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) kommt gegenständlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Beklagte eine juristische Person ist und das Gesetz nur von Wohnsitz spricht (Fridolin Walther, GestG-Kommentar, Bern 2005, Art. 22 N 27). Zudem wurde hier unter Kaufleuten abgeschlossen und es liegt keine Leistung des üblichen Verbrauchs vor, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse bestimmt ist (Art. 22 Abs. 2 GestG; vgl. auch BGE 132 III 268).