Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist nach der allgemeinen Gerichtsstandsvorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Der teilzwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des beklagten Konsumenten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) kommt gegenständlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Beklagte eine juristische Person ist und das Gesetz nur von Wohnsitz spricht (Fridolin Walther, GestG-Kommentar, Bern 2005, Art. 22 N 27).