a. Von der Passivlegitimation beziehungsweise der materiell-rechtlichen Frage der Stellvertretungsmacht von Q. einmal abgesehen, ist das Zustandekommen des Internetvertrages an sich nicht bestritten (zur Bedeutung des Mausklicks für den Vertragsabschluss vgl. Oliver Frei, Der Abschluss von Konsumentenverträgen im Internet, Diss. Zürich 2001, S. 81 ff.). Umstritten ist hingegen, ob hinsichtlich der AGB überhaupt und im Speziellen bezüglich der AGB mit einer Gerichtsstandsklausel St. eine formgenügende Zustimmungserklärung Q. erfolgt und bewiesen sei. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist nach der allgemeinen Gerichtsstandsvorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit.