2.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihre örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Die Beklagte beziehungsweise Q. hätten der Ziffer 14 der klägerischen AGB nicht zugestimmt und die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihre AGB im Vertragsschliessungszeitpunkt eine Klausel mit dem Gerichtsstand St. enthalten habe. Weiter wird geltend gemacht, auch die heute in den AGB der Klägerin aufscheinende Gerichtsstandsklausel genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Gerichtsstandsklausel sei in Ziffer 14 der AGB gut versteckt.