auch im Rechtsmittelverfahren wurde diesbezüglich nichts gerügt. Angesichts dieses konsequent abstinenten Verhaltens ist zu schliessen, dass die Klägerin auf ihr prozessuales Recht der Streitverkündung konkludent verzichtet hat. Da durch die fehlerhafte erstinstanzliche Verfahrensleitung Q. ferner keinerlei direkte Seite 5 — 18 oder indirekte Beschwer aus dem Urteil erwachsen kann, hat die Mitteilung der Rechtsmittelentscheidung an den Eingerufenen unter diesen Umständen ebenfalls zu unterbleiben.