Die Klägerin hat mit erster Rechtsschrift Q. den Streit verkündet. Der Erstrichter blieb diesbezüglich vollkommen untätig. Er hat entgegen seiner Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 ZPO weder die Verkündung des Streits an den Eingerufenen erlassen, noch wurde in der Folge dem Eingerufenen gegenüber das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO gewahrt. Auch die Urteilsmitteilung an Q. im Sinne von Art. 34 ZPO ist unterblieben. Irgendwelche Einwände dagegen hat die Klägerin indessen weder im Vorbereitungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung erhoben; auch im Rechtsmittelverfahren wurde diesbezüglich nichts gerügt.