c. Jede Partei, die im Falle des Unterliegens ein Rückgriffsrecht gegen einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem bis zur rechtskräftigen Erledigung des Streits durch den Gerichtspräsidenten den Streit verkünden lassen. Dem Eingerufenen stehen die gleichen prozessualen Rechte zu wie den Hauptparteien (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auch über den Rückgriffsanspruch des Streitverkünders gegenüber dem Eingerufenen entscheiden, wenn diese Parteien es beantragen (Art. 32 ZPO). Unter Vorbehalt von Art. 32 ZPO darf das Urteil nur auf die Hauptparteien lauten; es wird aber auch den Nebenparteien mitgeteilt (Art. 34 ZPO).