3. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verweist in seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung, ohne Antrag zu stellen. II. Erwägungen 1.a. Die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ist zulässig. Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten (Art. 233 ZPO: Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begründung, Anträge) sind gegeben.