D.1. Gegen das am 12. Dezember 2008 mitgeteilte und am 15. Dezember 2008 empfangene Urteil legte die Beklagte BK am 19. Januar 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Nichteintreten auf die Klage, eventualiter die vollumfängliche Klageabweisung – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Seite 4 — 18 2. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.