3. Nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter mit Urteil vom 10. Dezember 2008: "1. Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 669.05 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 2072786 des Betreibungsamtes Mc. wird aufgehoben. 3. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, die Verfahrenskosten des Kreisamtes Fünf Dörfer im Betrag von CHF 950.00 zu tragen. … 4. Ausseramtlich hat die Beklagte die Klägerin mit CHF 3'500 zu entschädigen. ………… ."