3 und 4 sei das Sühnverfahren durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." Die Beklagte schloss primär auf Nichteintreten auf die Klage, da mangels Übernahme der AGB und ihrer Ziff. 14 in den Vertragsschluss die örtliche Zuständigkeit im Kreis Fünf Dörfer nicht gegeben sei. Eventualiter machte sie in materieller Hinsicht geltend , mangels Vertretungsmacht habe Q. die Beklagte nicht verpflichten können. Sofern dies dennoch zutreffen sollte, sei Q. mit Wirkung für die Beklagte am 16. November 2007 rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten.