2. Mit Klageantwort vom 27. August 2008 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Auf die Klage vom 10. Juli 2008 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vom 10. Juli 2008 vollumfänglich abzuweisen. 3. Widerklageweise habe die Klägerin der Beklagten CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 25.01.2008 zu bezahlen. 4. Der von der Klägerin in der Betreibung Nr. 2080452, Betreibungsamt Fünf Dörfer, erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben. 5. Hinsichtlich der Widerklagebegehren Ziff. 3 und 4 sei das Sühnverfahren durchzuführen.