C.1. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Betreibung klagte die WAG GmbH mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO gegen die BK wie folgt: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 376.60 nebst 6 % Zins seit 26. November 2007 zu bezahlen. 2. Die Klägerin [recte Beklagte] sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 250.00 zuzüglich 7.6 % MWST nebst 6 % Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen. 3. In der Betreibung Nr. 2072786 des Betreibungsamtes Mc. sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.