{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es sei in tatsächlicher Hinsicht erstellt,\ndass die per Internet erklärte Vertragsannahme von Q. Sekunden später bei der\nKlägerin eingetroffen und von dieser auch zur Kenntnis genommen worden sei. In\nrechtlicher Hinsicht könne ein Widerruf jedoch nur wirksam werden, wenn der Widerruf eingehe, bevor die andere Partei von der zu widerrufenden Willenserklärung\nKenntnis genommen habe. Der Einwand geht rechtlich an der Sache vorbei. Die\nBeklagte beruft sich nicht auf Art. 9 OR. Diese Norm bezieht sich auf die Beseitigung\nrespektive auf das Nichteintreten der Wirkung von Willenserklärungen, nicht auf die\nBeseitigung eines ganzen und bestehenden Schuldverhältnisses durch rechtsgestaltende (rechtsvernichtende) Willenserklärung. Die Vorschrift verdeutlicht, dass\nunter Abwesenden die Rechtswirksamkeit nicht mit der Abgabe oder dem Versenden einer Willenserklärung, sondern erst mit deren Empfang/Kenntnisnahme beim\nAdressaten eintritt, indem eine abgegebene/versandte Primärerklärung durch eine\nsie überholende Sekundärerklärung quasi abgefangen werden kann. Das Gesetz\nmacht diesfalls die Fiktion, dass die Primärerklärung nicht erfolgt ist. Quintessenz\nder Regel ist jedenfalls, dass die gegenläufige Sekundärerklärung den Eintritt der\nrechtserzeugenden Wirkung der Primärerklärung verhindert. Bezogen auf das Akzept bei einer zweiseitig übereinstimmenden Willensäusserung kommt dann der\nVertrag nicht zustande. Die Beklagte beruft sich demgegenüber mit ihrem Eventu-\n\nSeite 15 — 18\nalstandpunkt nicht darauf, das Zustandekommen des Vertrages sei durch eine solche überholende Sekundärerklärung ihrerseits verhindert worden, sondern darauf,\ndass der zustande gekommene Vertrag als ganzes Schuldverhältnis rückwirkend\ndurch ihre Ausübung des Gestaltungsrechts gemäss Ziff. 8 AGB aufgehoben worden sei.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zeitig und rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Sie schuldet keine Abonnementsgebühr. Angesichts dieses Resultats erübrigt sich, auf die weitere materiell-rechtliche Problematik der vollmachtlosen Stellvertretung durch Q. einzugehen.\n\n5. Ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage der WAG AG, soweit darauf\neinzutreten ist, zur Gänze abzuweisen, gehen die Gerichtskosten in beiden Instanzen zu Lasten der WAG GmbH (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem greift die gesetzliche Regel, wonach sie der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n\na. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 950.— ist nicht\nselbständig gerügt worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 5 lit. b und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr.\n1'504.— festzusetzen (Gerichtsgebühr Fr. 1'200.—, Schreibgebühr Fr. 304.—).\n\nb. Der Rechtsvertreter der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Klägerin\nhat der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 6'834.85 eingereicht. Der Erstrichter\nhat die Entschädigung auf Fr. 3'500.— festgelegt. Diese Festsetzung der Höhe der\nProzessentschädigung ist keinerseits selbständig angefochten worden. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten über\ninsgesamt Fr. 7'704.90 eingelegt. Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Er ist zum einen\nder Bedeutung der rein vermögensrechtlichen Sache mit bescheidenem Streitwert\nvon 600 Franken nicht angemessen. Zum anderen ist festzustellen, dass die Honorarabrechnung Aufwendungen enthält, welche die Widerklage betreffen, deren Beurteilung – abgesehen vom Sühnverfahren – nicht in die sachliche Kompetenz des\nKreispräsidenten fiel. Es ist stattdessen der gleiche Betrag zuzusprechen, den die\nVorinstanz bei umgekehrtem Verfahrensausgang der Klägerin als Verfahrensentschädigung zugesprochen hat.\n\nDer Antrag des Rechtsvertreters der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Verfahrensentschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist unbeziffert geblieben, so dass\ndie Zivilkammer praxisgemäss den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise festlegt. Von Umfang der Rechtsschriften, den\n\nSeite 16 — 18\nAkten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist\neine Prozessentschädigung von 1'600 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.\n\nSeite 17 — 18\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde der BK AG wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des\nKreispräsidiums Fünf Dörfer vom 10. Dezember 2008 (Proz.-Nr. 08.47) aufgehoben und die Klage der WAG GmbH, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Kreispräsidiums Fünf Dörfer von Fr. 950.— gehen zu Lasten\nder WAG GmbH, welche die BK AG für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr.\n3'500.— (MWST eingeschlossen) zu entschädigen hat.\n\n3. Die WAG GmbH trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr.\n1'504.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'200.—, Schreibgebühr Fr. 304.—) und bezahlt\nder BK AG für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von\n1'600 Franken (MWST eingeschlossen).\n\n"}