{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die AGB spezifizieren nicht weiter, welche maximale zeitliche Ausdehnung\ndem Begriff \"umgehend\" beizumessen ist; sie legen auch nicht fest, ab welchem\nZeitpunkt die noch tolerierbare Zeitspanne laufen soll. Die Klägerin hat weder hinsichtlich der Zeitspanne noch in Bezug auf ihren Lauf eine spezifische Geschäftssitte behauptet oder bewiesen. Die Tragweite des unbestimmten Rechtsbegriffs ist\ndurch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln.\n\nIm Minutenbereich ist hier von vorneherein nicht zu rechnen. Die Bruttoreaktionszeit\nzwischen dem Versand des klägerischen Bestätigungsmails und dem Versand der\nRücktrittserklärung von Q. beträgt 16 Stunden. Auch im E-Commerce kann nicht\nohne weiteres erwartet werden, dass der Erklärungsempfänger rund um die Uhr\narbeitet und seine Mailbox ohne Unterlass auf eingehende Nachrichten überwacht.\nAnrechenbar ist im relevanten Wirtschaftsbereich eine normale Präsenzdauer von\n8-9 Stunden zur Tageszeit (im Bereich von 7 Uhr morgens bis 18 Uhr abends).\nBeide Parteien operieren unter MEZ, sodass die Geschäftszeit bei beiden auch in\nihrem Lauf übereinstimmt. Unter Abwesenden ist eine Nettoreaktionszeit von (±) 2\nStunden nach dem Vertrauensprinzip als \"umgehend\" zu qualifizieren. Auch unter\n\nSeite 13 — 18\nGeschäftsleuten darf der Absender einer Erklärung vom Empfänger in aller Regel\nkaum ein noch schnelleres Handeln erwarten.\n\nDer Versand einer Vertragsrücktrittserklärung per E-Mail zwischen dem Absenden\nder Daten auf der Webseite und dem Bestätigungsmail durch die Anbieterin ist faktisch ausgeschlossen, wenn – nach tatsächlicher und unwidersprochener Behauptung der Klägerin – das Bestätigungsmail jeweils postwendend, das heisst innert\nSekunden generiert und versandt wird und in der Mailbox des Registrierenden eintrifft. Die Rücktrittserklärung kann also schon faktisch nur nach dem Eintreffen der\nBestätigungsmails erfolgen. Umgehend im Sinne von AGB Ziff. 8 kann demnach\nnur heissen, umgehend seit Zugang oder Kenntnisnahme des Bestätigungsmails.\nÜbersehen wird nun von der Klägerin, dass der Registrierende auf der Webseite\nselbst nicht darauf hingewiesen wird, dass er postwendend eine Bestätigungsnachricht per E-Mail erhält. Erst recht wird er dort nicht darauf hingewiesen, dass er sich\ndahingehend einer Kommunikationsregel unterwirft, dass er diese Nachricht abzuwarten und sofort zu kontrollieren habe. Den AGB ist wohl zu entnehmen, dass \"Auftragserteilungen (Registrierungen) umgehend nach dem Vorgang automatisch\nbestätigt werden, damit der Kunde vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann\"\n(Ziff. 6 Abs. 6 AGB). Welche konkrete Vorstellung die Gegenseite von \"umgehend\"\nhat, weiss der Besteller auch bei Konsultation von Ziff. 6 Abs. 6 AGB noch nicht;\nzudem wird nicht darauf hingewiesen, dass die Registrierungsbestätigung per E-\nMail erfolgen wird. Mithin kann der Registrierende auch keine Vorstellung darüber\nhaben, von welchem Moment an ihm die Zeit läuft, um \"umgehend\" allenfalls den\nVertragsrücktritt gemäss AGB Ziff. 8 zu erklären. Dieses Risiko zeitlicher Unbestimmtheit trägt der Internetanbieter und Verfasser unklarer AGB. Um so mehr muss\nim Licht dessen, was von einem korrekt denkenden und handelnden Partner nach\ndem Vertrauensprinzip erwartet werden darf, die von Q. effektiv und ab dem Zeitpunkt des Versands des Bestätigungsmails gerechnete Reaktionszeit von 16 beziehungsweise 2 Stunden als zeitgerecht angesehen werden. Die tatsächliche Behauptung der Klägerin, dass Q. das Be-stätigungsmail gleichzeitig mit dem Eintreffen in seiner Mailbox zur Kenntnis genommen habe, ist im Übrigen unbewiesen. Ob\nim Zusammenhang des elektronischen Mailverkehrs generell fingiert werden darf,\nEingang in der Mailbox bedeute gleichzeitige Kenntnisnahme, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Rücktrittserklärung von Q. ist im einen wie im anderen Fall\numgehend erfolgt.\n\nd. Die Klägerin argumentiert, die Anforderung, dass ein allfälliger Vertragsrücktritt umgehend erklärt werden müsse, sei zwingend und unumgänglich, um Missbräuchen vorzubeugen. Registrierende könnten ansonsten sofort in den Genuss\n\nSeite 14 — 18\nvon Dienstleistungen kommen und dann, ohne Gegenleistung erbringen zu müssen, vom Vertrag zurücktreten. Das verfängt nicht.\n\nWenn gemäss Behauptung der Klägerin das Absenden der Anmeldung und das\nEintreffen des Bestätigungsmails zeitlich praktisch zusammenfallen, sind im Moment des Erhalts des Bestätigungsmails bereits beide nach Ziff. 6 Abs. 6 und nach\nZiff. 8 AGB übereinstimmend als \"umgehend\" bezeichneten Zeitspannen abgelaufen. Eine rechtswirksame Rücktrittserklärung wäre also nach dem Konstrukt der Klägerin bereits aus Zeitgründen theoretisch nicht zu bewerkstelligen. Wollte man der\nAuffassung der Klägerin folgen, liefe dies im Resultat darauf hinaus, dass das von\nihr mittels AGB offerierte und durch Übernahme der AGB gegenseitig vereinbarte\nRücktrittsrecht des Bestellers nur ein Scheinrecht darstellt. Es könnte aus faktischen\nGründen überhaupt nie oder bloss theoretisch im Bereich von Sekunden zum Tragen kommen. Die Argumentation der Klägerin erweist sich zudem als missbräuchlich, weil sie letztlich auf eigenem Unvermögen beruht. Es läge an der Klägerin, mit\neiner zeitgebundenen Zugangssperre technisch dafür zu sorgen, dass es solange\nunmöglich ist, Informationen abzurufen und andere Dienstleistungen zu nutzen als\njene Zeitspanne läuft, die sie noch als \"umgehend\" erachtet.\n\n"}