{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Oktober 2007 hingewiesen, worin das Gericht, den Klageanspruch der\nWAG GmbH aus einem analogen Internetgeschäft betreffend, festgehalten habe, in\nZiffer 14 der AGB der Klägerin finde sich eine Gerichtstandsvereinbarung, wonach\nauf das Vertragsverhältnis Schweizer Recht zur Anwendung komme und der Gerichtsstand St. sei. Übersehen wird dabei, dass jene Feststellungen des Gerichts\nam 17. Oktober 2007 getroffen wurden und sich auf einen Vertragsschliessungszeitpunkt im Jahre 2006 bezogen (Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 17. Oktober 2007, ZB 07 35, in Sachen WAG GmbH c. H.G. GmbH, E. B, 3b). Beides hat\nsich vor dem hier relevanten Vertragsschliessungszeitpunkt vom November 2007\nzugetragen. Die konkludente Annahme, die AGB der Klägerin könnten sich seither\nnicht verändert haben, lässt sich nicht halten. Die erstinstanzliche Schlussfolgerung,\n\nSeite 11 — 18\nes sei davon auszugehen, dass \"die Gerichtsstandsvereinbarung in dieser Form\nauch in den AGB vom 15. November 2007 aufgeführt gewesen war\", erweist sich\nals willkürlich. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass jene AGB, welche im hier\nstrittigen Registrierungszeitpunkt vom 15. November 2007 über den entsprechenden Hyperlink zugänglich waren, inhaltlich den im hiesigen Prozess eingelegten act.\n04.1.1.3, 04.1.1.21 entsprachen, das heisst bereits eine Gerichtsstandsklausel enthielten und sie in dieser Form und mit diesem Inhalt (St.) aufwiesen.\n\nf. Praktische Überlegungen und die Konstellation im hiesigen Verfahren erlauben es, die Frage der örtlichen Zuständigkeit letztlich offen zu lassen. Die Klägerin\nberuft sich auf Ziff. 14 ihrer AGB und unterzieht sich insoweit vorbehaltlos dem\nSachentscheid der für ihren Sitz örtlich zuständigen Gerichte. Unter der Voraussetzung, dass ein Sachentscheid zu ihren Gunsten ausfällt, hat die Beklagte Interesse\nan einer res iudicata. Sie hat kein Interesse, sich an ihrem Sitzgerichtsstand nochmals auf die Sache einlassen zu müssen.\n\n3. Eventualiter macht die Beklagte in materieller Hinsicht unter anderem geltend, sie sei rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten. Geht man in der Konsequenz von vorstehender Erwägung 2.f. davon aus, dass die Ziffer 14 der AGB (Gerichtsstand St.) formgültig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG Vertragsbestandteil\ngeworden ist, so erstreckt sich der tatsächliche oder normative Konsens auch auf\ndie übrigen Bestimmungen der AGB. Dies um so mehr, als es sich bei der in Frage\nstehenden Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung von Internetdienstleistungen\nund Datenbankinformationen um einen formfreien Konsensualvertrag handelt, weshalb sich im Unterschied zur Gerichtsstandsklausel die Frage der Zustimmungsform\nnicht stellt. Die AGB wären integral zur Vertragsgrundlage geworden und demnach\nauch ihre Ziffer 8:\n\"…... Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht vom geschlossenen Vertrag (Onlinevertrag) und dessen Auftragserteilung (Registrierung) gewährt. Dieses Rücktrittsrecht\nist aber umgehend zu erklären, um Missbrauch von aufgeschalteten Registrierungen respektive Aufträgen und Anzeigen zu verhindern. Die Erklärung ist per Fax\noder E-Mail rechtsgültig erbracht. ….. .\"\n\na. Der beklagtenseits, im E-Mail von Q., welcher leicht erkennbar der deutschen\nSprache wenig mächtig ist, untechnisch verwendete Begriff \"Kündigung\" schadet in\ndiesem Zusammenhang nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang, dem übrigen Text\nder Erklärung und dem äussert frühen Zeitpunkt der Erklärung musste die Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben schliessen, dass nicht Kündigung im\nSinne einer vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, sondern der\nRücktritt im Sinne von Aufhebung beziehungsweise nicht wirksam werden der ge-\n\nSeite 12 — 18\ngenseitigen vertraglichen Verpflichtungen ex tunc gemeint war. Dass die Klägerin\ndies auch tatsächlich so verstanden hat, geht mehrfach aus ihren Stellungnahmen\nim Prozess hervor (act. 10 S. 6, 04.1.1 S. 4, 04.1.22 S. 4).\n\nb. Die Klägerin bringt vor, wenn sie das Bestätigungsmail am 15. November\n2007, um 17.11 Uhr versandt habe und die Rücktrittserklärung von Q. am 16. November 2007, um 09.18 Uhr, erfolgt sei, sei dies nicht umgehend im Sinne von Ziff.\n8 der AGB. Die Beklagte hält dagegen, dass eine Reaktionszeit von 18 [recte 16]\nStunden im Geschäftsgebrauch unverzüglich sei. Gemessen an den traditionellen\nArbeitszeiten von 08.00-17.00 Uhr, habe sie beziehungsweise Q. jedoch bereits\nnach 1 Stunde und 18 Minuten den Vertragsrücktritt erklärt, was um so mehr als\nunverzüglich zu qualifizieren sei.\n\nDer Erstrichter hat die beklagtische Auffassung ausschliesslich aus der Überlegung\nverworfen, die Beklagte habe auch innert 1 Stunde und 18 Minuten genügend Zeit\ngehabt, die angebotenen Internetdienstleistungen zu nutzen. Dies ist indessen\nkeine Antwort auf die sich stellenden Rechtsfragen, ob sich die Beklagte mit der\nRücktrittserklärung nach 16 Stunden oder nach 1 Stunde und 18 Minuten vertragskonform im Sinne von \"umgehend\" gemäss Ziff. 8 der AGB verhalten habe. Insoweit\nverletzt das angefochtene Urteil den beklagtischen Anspruch auf Wahrung des\nrechtlichen Gehörs.\n\n"}