{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Darüber, ob im Zeitpunkt des\nZustandekommens des Vertrages (das ist die Betätigung des Knopfes \"Anmelden\")\nder Gerichtsstand St. vom Willen der Beklagten getragen und geäussert wurde,\nkann das nachgehende Bestätigungsmail bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden naturgemäss nichts aussagen. Entscheidend sind die Bewusstseinslage\ndes Bestellers bezüglich des Gerichtsstandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nbeziehungsweise seine diesbezüglichen Erklärungen und – im Falle der Gerichtsstandsklausel – ihre Form. Zur Übereinstimmung von Willensäusserungen und ihres\nNachweises braucht es unter Abwesenden zwei separate Äusserungen. Zur Erfüllung der Formvorschrift bei Gerichtsstandsvereinbarungen muss zudem jede dieser\nerforderlichen Erklärungen, jedenfalls aber jene derjenigen Partei, die sich durch die\nProrogationsabrede verpflichtet, in einer der Formen von Art. 9 Abs. 2 GestG abgegeben werden (Berger, a.a.O., Art. 9 N 25 und 26). In Bezug auf die Erklärung des\nOnline-Bestellers, der auf seinen Wohnsitz- oder Sitzgerichtsstand verzichtet, muss\nalso zumindest eine Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Telex, Telefax, E-Mail o.ä.) gegeben sein. Weder die Übermittlung der zustimmenden Äusserung von Q. als solche, noch worauf sich die Zustimmungsäusserung\nbezogen haben soll (AGB Inhalt), lassen sich hier in Form von Text nachweisen.\nSelbst wenn Q. die Klausel gekannt hat, ist sie unwirksam, weil er sie nicht textlich\nnachweisbar angenommen hat (Kommentar IPRG, Patocchi / Geisinger, 2000, N\n4.1 zu Art. 5 IPRG, unter Hinweis auf BGE 119 II 392); darüber hinaus ist nicht\ntextlich nachgewiesen, was er angenommen hat (dazu vgl. nachstehende Erwägung e). Das Bestätigungsmail der Klägerin kann weder eine rückwirkende Fiktion\ndahin erzeugen, die Beklagte habe vorher textlich dem Gerichtsstand St. zugestimmt, noch kann darin der textliche Nachweis für eine spätere Zustimmungserklärung der Beklagten und für die Übermittlung einer solchen Zustimmungserklärung liegen. Der Text, mit dem nachgewiesen werden soll, es habe die Übermittlung der zustimmenden Erklärung der Beklagten stattgefunden, stammt nicht von\nder Beklagten, weshalb der von Reetz, (a.a.O., Art. 9 N 13) angesprochene Beweiszweck damit nicht erfüllt werden kann. Insoweit hat das Bestätigungsmail der Klägerin nur die Wirkung einer (einseitigen) Wiederholung ihrer webseitigen Anbieterofferte in anderer Form. Um die Form des schriftlichen Austausches der Willenserklärungen beziehungsweise von dessen Ersatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a\nGestG herzustellen, bedürfte es der (Gegen)Bestätigung durch den Besteller durch\nTelex, Telefax oder E-Mail, dass er den Gerichtsstand St. akzeptiere. Eine solche\nErklärung ist aber gerade nicht erfolgt, sondern die Distanzierung vom ganzen Vertrag (siehe nachfolgende Erwägung 3).\n\nSeite 10 — 18\ne. Die Webseite der Anbieterin ist dynamisch, inklusive des pop-up Fensters mit\nden AGB, und daher kein beweis-zuverlässiger Datenträger (vgl. Reetz, a.a.O., Art.\n9 N 13). Als einschlägig erweist sich daher auch der Einwand der Beklagten, dass\ndie Klägerin nicht hinreichend überzeugend dargetan habe, dass die AGB in Bezug\nauf den Gerichtsstand St. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 15. November\n2007 den gleichen Inhalt aufgewiesen haben, wie er aus den im Prozess eingelegten Beweisstücken hervorgeht. Entgegen der Klägerin und der Vorinstanz trifft die\nBeklagte in diesem Punkt nicht die Beweislast für \"diese rechtsaufhebende Behauptung\". Die Klägerin beruft sich auf den vom ordentlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand St.. Sowohl für den Inhalt von AGB Ziff. 14 als auch für die Tatsache, dass der entsprechende Hyperlink auf der Webseite im Vertragsschliessungszeitpunkt funktionierte, trägt sie daher nach Art. 8 ZGB die Beweislast (Frei,\na.a.O., S. 139). Die entsprechenden, im Prozess eingelegten Ausdrucke ab der\nWebseite der Klägerin (printsceens) datieren vom Mai, Juni und November des Jahres 2008 (act. 04.1.1.3 und 7, act. 04.1.21). Auf den AGB ist zuunterst ein Datum\n(Stand 09.09.2005) angegeben. Dieses Datum ist durch die Betreiberin der Webseite jederzeit frei abänderbar und daher für sich allein a priori ungeeignet zu beweisen, dass das dynamische, elektronische Dokument der AGB zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Inhalt aufgewiesen habe. Dass die Klägerin\nsich nicht scheut, abgeänderte AGB auf ihrer Webseite aufzuschalten, ohne das\ndarunter stehende Datum zu ändern/aktualisieren, ergibt sich bereits aus der Aktenlage (act. 04.1.1.3 und 7, act. 04.1.21), aber auch im Vergleich der Webseite im\nZeitpunkt des Urteils mit den genannten Akten. Die klägerische Behauptung, die auf\nihrer Webseite über den Hyperlink aufrufbaren AGB stammten vom 09. September\n2005 ist insoweit unwahr.\n\n"}