{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Internet-Geschäft (AGB, Gerichtsstand, Rücktritt vom Vertrag) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:53:45", "Checksum": "db5c2f934a2742adee9f60da6fe834c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2\nRegeste:\nForderung aus Internet-Geschäft (AGB, Gerichtsstand, Rücktritt vom Vertrag) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\nc. Selbst wenn die technische Einrichtung des online-Registrierungsformulars\nund das Beweismaterial die tatsächliche Annahme erlauben sollten, dass der Klick\nvon Q. in die untenstehende Checkbox auf der Registrierungsseite erfolgt ist, so ist\ndieser zustimmende Klick nicht eine Willensbestätigung oder -äusserung, die sich\nals \"den Nachweis durch Text ermöglichende Form der Übermittlung\" qualifizieren\nlässt. Betreffend des Klicks (im Sinne von Akzeptieren von Ziff. 14 AGB und Zustimmung zum Gerichtsstand St.) kann nicht der Übermittlungsnachweis durch Text\nerbracht werden. Der Nachweis über die Äusserung des Bestellers muss sich nach\ngesetzlicher Vorgabe aus Text ergeben. Dieser Nachweis lässt sich gegenständlich\nnicht mittels Text, sondern allenfalls lediglich in Form eines Schlusses aus technischer Funktionalität (Anklicken der Checkbox) erbringen. Der optische Zustand der\nCheckbox ( * Bestätigung: Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und\ndie Preisliste gelesen und erkläre mich einverstanden damit), beziehungsweise der\nWert, den sie an das Datenbanksystem der Webseite zurückgegeben hat, ist im\nÜbermittlungsvorgang vom Besteller zum System nicht in Text festgehalten. Die\nKlägerin hat jedenfalls nichts Derartiges behauptet oder zu beweisen versucht. Sie\nargumentiert vorab mit der These, der entsprechende Wert müsse gesetzt gewesen\nsein, da eine erfolgreiche Anmeldung dies voraussetze.\n\nd. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch in einem nach Vertragsschluss\nzwischen den Parteien ausgetauschten Schriftstück enthalten sein, beispielsweise\nin einer Auftragsbestätigung oder Rechnung; wirksam ist sie jedoch nur dann, wenn\ndie Partei, die das Schriftstück erhalten hat, sich unmissverständlich mit der Gerichtsstandsvereinbarung einverstanden erklärt hat. Insbesondere genügt es für die\nGültigkeit der Wahl des Gerichtsstands nicht, dass der Empfänger der Bestätigung,\ndie die Klausel beinhaltet, nach deren Erhalt in Schweigen verweilt (Kommentar\nIPRG, Patocchi / Geisinger, 2000, N 4.2 zu Art. 5 IPRG, mit Hinweisen). Im hiesigen\nRegistrierungsablauf könnte man versucht sein, \"eine Form der Übermittlung, die\nden Nachweis durch Text ermöglicht\" im Bestätigungsmail der Klägerin zu erblicken, denn dieses erwähnt tatsächlich den Gerichtsstand St.. E-Mail Kommunikation und das Ausfüllen von Webformularen ist Kommunikation unter Abwesenden\n(Frei, a.a.O., S. 62 f.). Der textliche Nachweis für die Übermittlung der Zustimmungserklärung kann indessen nicht allein in der einseitigen Äusserung der Klägerin vom 15. November 2007 (Bestätigungsmail) liegen, denn diese Äusserung und\nihre Übermittlung können naturgemäss nur über den Willen der Anbieterin zuverlässig Auskunft geben. Der Rest, den die Beklagte aus dem eigenen Bestätigungsmail\n\n"}