{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es ist unbestritten, dass in Bezug auf die behauptete Vereinbarung von Ziffer\n14 der AGB keine einfache Schriftlichkeit mit Unterschrift (Art. 9 Abs. 2 GestG) vorliegt. Auch eine mündliche Vereinbarung des Gerichtsstandes, die schriftlich\nbestätigt wurde (Art. 9 Abs. 2 lit. b GestG), kommt nicht in Betracht. Von den 3\nFormmöglichkeiten gemäss Art. 9 GestG kommt somit nur die \"Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht\" (Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG), in Frage.\nDafür ist zu verlangen, dass eine Erklärung in Schriftzeichen lesbar und der Aussteller erkennbar ist (Frei, a.a.O., S. 133). Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Funktionalität systemseitig unterbruchsfrei gegeben ist, können vorliegend die AGB nach Anklicken des entsprechenden Hyperlinks auf der Registrierungsseite wohl am Bildschirm angesehen und auch ausgedruckt werden. Gewisse\nKenntnisse vorausgesetzt, lassen sie sich auch ab der Webseite kopieren und speichern. Sie lassen sich also durchaus in schriftlichem Text manifestieren. Dies ist\nindessen nicht das, was das Gesetz mit Übermittlung meint. In jedem Fall muss\nnämlich nicht nur die Gerichtsstandsklausel selbst, sondern auch die Tatsache eines Austausches diesbezüglich übereinstimmender Willenserklärungen beziehungsweise die Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel durch Text nachweisbar sein (Wirth, a.a.O., Art. 9 N 94, ebenso Berger, a.a.O., Art. 9 N 26, unter Hinweis\nauf BGE 119 II 391 E. 3 zu Art. 5 IPRG). Man könnte argumentieren, die AGB Ziff.\n\nSeite 7 — 18\n14 sei auf der Webseite zugänglich und ab derselben ausdruckbar und der Austausch der Zustimmungserklärung sei durch das Setzen des Häkchens in der\nCheckbox ( * Bestätigung: Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und\ndie Preisliste gelesen und erkläre mich einverstanden damit) erfolgt. Im Licht des\nFormerfordernisses von Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG ist das nicht richtig. Weder die\nZiffer 14 der AGB selbst noch die Zustimmungserklärung der Beklagten wurden vor\noder beim Anmeldevorgang per Telegramm, Telex, Telefax oder E-Mail übermittelt,\nsondern nur am Bildschirm. Es gibt keine textlich nachweisbare Verlautbarung der\nBeklagten beziehungsweise des für sie allenfalls wirksam handelnden Q., wonach\ner der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat. Es reicht nicht, dass man die Gerichtsstandsklausel ab der Webseite ausdrucken kann, denn damit wird der Anbieter\nnicht einen textlichen Nachweis der Übermittlung erbringen können, insbesondere\nnicht einen solchen, der sich auf die Annahmeerklärung der Gegenseite erstreckt.\nNeben der Bewusstmachung der Bindung durch eine Gerichtsstandsklausel und ihren Folgen beim Erklärenden dürfte der Zweck der Formvorschrift von Art. 9 Abs. 2\nGestG auch in der Vermeidung derartiger Beweisprobleme (Rechtssicherheit) liegen.\n\nb. Es ist – vom genauen Inhalt der AGB einmal abgesehen – im Grunde nicht\nbestritten, dass im Vertragsschliessungspunkt Allgemeine Geschäftsbedingungen\nder Klägerin über den entsprechenden Hyperlink aufgerufen und zur Kenntnis genommen werden konnten. Als besonders augenfällig kann der Hinweis auf der Webseite der Anbieterin auf ihre AGB hier kaum bezeichnet werden. Die so genannten\nHyperlinks, über welche man in die \"Allgemeine Geschäftsbedingungen\" und \"Preisliste\" verzweigen kann, sind allerdings – wie dies auf Websites heute üblich ist –\nanders eingefärbt und unterstrichen. Für die form- und rechtsgültige Vereinbarung\neines Gerichtsstandes ist nicht notwendig, dass eine Partei die entsprechende Ziffer\nder AGB der Gegenpartei effektiv zur Kenntnis nimmt. Man kann niemanden zwingen, etwas tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu verinnerlichen. Grundsätzlich genügt daher Kennen Können der AGB mit Gerichtsstandsklausel. Es muss die\nMöglichkeit gegeben sein, vom AGB-Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dass der Besteller den Link tatsächlich geöffnet und die AGB gelesen habe,\nist, entgegen der scheinbaren Annahme der Beklagten, nicht erforderlich. Das bildschirmliche Anklicken der Checkbox ( * Bestätigung: Ich habe die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen und die Preisliste gelesen und erkläre mich einverstanden\ndamit) dürfte für den Konsens genügen (vgl. zum Ganzen Frei, S. 136 ff.); insofern\ngenügt auch das Konstrukt auf der Webseite der Klägerin. Das beseitigt aber nicht\n\nSeite 8 — 18\ndas vorgehend geschilderte Form- und Beweisproblem in Bezug auf die Gerichtsstandsklausel.\n\n"}