{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Jede Partei, die im Falle des Unterliegens ein Rückgriffsrecht gegen einen\nDritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem\nbis zur rechtskräftigen Erledigung des Streits durch den Gerichtspräsidenten den\nStreit verkünden lassen. Dem Eingerufenen stehen die gleichen prozessualen\nRechte zu wie den Hauptparteien (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann\nauch über den Rückgriffsanspruch des Streitverkünders gegenüber dem Eingerufenen entscheiden, wenn diese Parteien es beantragen (Art. 32 ZPO). Unter Vorbehalt von Art. 32 ZPO darf das Urteil nur auf die Hauptparteien lauten; es wird aber\nauch den Nebenparteien mitgeteilt (Art. 34 ZPO).\n\nDie Klägerin hat mit erster Rechtsschrift Q. den Streit verkündet. Der Erstrichter\nblieb diesbezüglich vollkommen untätig. Er hat entgegen seiner Pflicht gemäss Art.\n32 Abs. 1 ZPO weder die Verkündung des Streits an den Eingerufenen erlassen,\nnoch wurde in der Folge dem Eingerufenen gegenüber das rechtliche Gehör im\nSinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO gewahrt. Auch die Urteilsmitteilung an Q. im Sinne\nvon Art. 34 ZPO ist unterblieben. Irgendwelche Einwände dagegen hat die Klägerin\nindessen weder im Vorbereitungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung\nerhoben; auch im Rechtsmittelverfahren wurde diesbezüglich nichts gerügt. Angesichts dieses konsequent abstinenten Verhaltens ist zu schliessen, dass die Klägerin auf ihr prozessuales Recht der Streitverkündung konkludent verzichtet hat. Da\ndurch die fehlerhafte erstinstanzliche Verfahrensleitung Q. ferner keinerlei direkte\n\nSeite 5 — 18\noder indirekte Beschwer aus dem Urteil erwachsen kann, hat die Mitteilung der\nRechtsmittelentscheidung an den Eingerufenen unter diesen Umständen ebenfalls\nzu unterbleiben.\n\n2.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihre\nörtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Die Beklagte beziehungsweise Q. hätten\nder Ziffer 14 der klägerischen AGB nicht zugestimmt und die Klägerin habe nicht\nbewiesen, dass ihre AGB im Vertragsschliessungszeitpunkt eine Klausel mit dem\nGerichtsstand St. enthalten habe. Weiter wird geltend gemacht, auch die heute in\nden AGB der Klägerin aufscheinende Gerichtsstandsklausel genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Gerichtsstandsklausel sei in Ziffer 14 der AGB gut\nversteckt. Weder durch entsprechende Positionierung noch durch Hervorhebung\nwerde das Auge des geschäftskundigen oder -unkundigen Lesers darauf gelenkt.\n\na. Von der Passivlegitimation beziehungsweise der materiell-rechtlichen Frage\nder Stellvertretungsmacht von Q. einmal abgesehen, ist das Zustandekommen des\nInternetvertrages an sich nicht bestritten (zur Bedeutung des Mausklicks für den\nVertragsabschluss vgl. Oliver Frei, Der Abschluss von Konsumentenverträgen im\nInternet, Diss. Zürich 2001, S. 81 ff.). Umstritten ist hingegen, ob hinsichtlich der\nAGB überhaupt und im Speziellen bezüglich der AGB mit einer Gerichtsstandsklausel St. eine formgenügende Zustimmungserklärung Q. erfolgt und bewiesen sei. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist nach der allgemeinen Gerichtsstandsvorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Der teilzwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des beklagten Konsumenten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b des\nGerichtsstandsgesetzes (GestG) kommt gegenständlich schon deshalb nicht zum\nTragen, weil die Beklagte eine juristische Person ist und das Gesetz nur von Wohnsitz spricht (Fridolin Walther, GestG-Kommentar, Bern 2005, Art. 22 N 27). Zudem\nwurde hier unter Kaufleuten abgeschlossen und es liegt keine Leistung des üblichen\nVerbrauchs vor, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse bestimmt ist\n(Art. 22 Abs. 2 GestG; vgl. auch BGE 132 III 268). Möglicherweise liegt eine \"Leistung des üblichen Verbrauchs\" vor, weil sie banal, alltäglich ist, aber sie dient sicher\nnicht der Befriedigung persönlicher oder familiärer Bedürfnisse, sondern beruflichen\noder gewerblichen Bedürfnissen. Ein Vorausverzicht der Beklagten BK auf ihren\nallgemeinen Sitzgerichtsstand wäre demnach zulässig. Vom allgemeinen Sitzgerichtsstand abweichend und soweit es das Gesetz nicht ausschliesst, können die\nParteien nach Art. 9 GestG für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand\nvereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage\n\nSeite 6 — 18\nnur noch am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden (Abs. 1). Eine solche\nGerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich erfolgen (Abs. 2 Ingress), wobei einer\nschriftlichen Vereinbarung Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text\nermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail (Abs. 2 lit. a) sowie die\nmündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien (Abs. 2 lit. b)\ngleichgestellt sind.\n\nb. Das Argument der Beschwerdeführerin, infolge der ungenügenden Darstellung und Hervorhebung der Gerichtsstandsklausel in den AGB werde selbst der Geschäftskundige nicht darauf aufmerksam, fruchtet nicht. Die so genannte \"typografische\" Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Gerichtsstandsklauseln in Formularverträgen und AGB unter altArt. 59 BV, welche gewisse Anforderungen an die\nDarstellung und Augenfälligkeit solcher Klauseln stellte, ist hinfällig geworden\n(Bernhard Berger, GestG-Kommentar, Bern 2005, Art. 9 N 58-63; BSK-Reetz, Art.\n9 N 28 GestG; Wirth, Komm. GestG, Zürich, Art. 9 N 9 und 48 f.).\n\n"}