{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-2_2009-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bd7b259035413438d6f4f40e21250057a486e415008e8039634bf29a7f703b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_2", "Checksum": "494c91df812a1664985c48bc7e672b45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2009 ZK2 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2009 ZK2 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter Login Daten und Kontaktperson gab\nQ. seine eigene E-Mail Adresse mQ.@hotmail.com und persönlichen Daten an. Bei\nden Firmen Daten gab er an: BK, ......, Mc., eine (auf andere Firma lautende) Telefonnummer, Betriebsart Hotel und Aboart 1 Monat. Das Rechtsverhältnis zwischen\nQ. und der BK AG, mit Sitz in Mc./ZG, (im Folgenden BK), allenfalls dessen Rechtsstellung innerhalb und Vertretungsmacht für diese Gesellschaft, ist ungeklärt respektive bestritten.\n\n2. Am 15. November 2007, um 17.11 Uhr, erfolgte von der Absenderadresse\ninfo@xyz.com das Bestätigungsmail an die von Q. angegebene E-Mail Adresse.\nMittels E-Mail an Q. stellte die WAG gleichentags der BK Rechnung über Fr. 376.60.\n\n3. In Beantwortung der E-Mail Bestätigung vom 15. November 2007 teilte Q.\nder WAG am Morgen des Folgetages, um 09.18 Uhr, per E-Mail sinngemäss und\nentschuldigend mit, man kündige, da man nicht gewusst habe, dass die Dienstleistungen kostenpflichtig seien und man habe keinen Bedarf daran.\n\nC.1. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Betreibung klagte die WAG\nGmbH mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO gegen die BK wie folgt:\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 376.60 nebst 6 % Zins seit\n26. November 2007 zu bezahlen.\n2. Die Klägerin [recte Beklagte] sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 250.00 zuzüglich 7.6 % MWST nebst 6 % Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen.\n3. In der Betreibung Nr. 2072786 des Betreibungsamtes Mc. sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.\n\nSeite 3 — 18\n4. Q., ......, Tk./ZH, sei der Streit zu verkünden.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.\"\n\n2. Mit Klageantwort vom 27. August 2008 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:\n\"1. Auf die Klage vom 10. Juli 2008 sei nicht einzutreten.\n2. Eventualiter sei die Klage vom 10. Juli 2008 vollumfänglich abzuweisen.\n3. Widerklageweise habe die Klägerin der Beklagten CHF 2'000.00 nebst Zins zu\n5 % seit 25.01.2008 zu bezahlen.\n4. Der von der Klägerin in der Betreibung Nr. 2080452, Betreibungsamt Fünf Dörfer, erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben.\n5. Hinsichtlich der Widerklagebegehren Ziff. 3 und 4 sei das Sühnverfahren durchzuführen.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.\"\n\nDie Beklagte schloss primär auf Nichteintreten auf die Klage, da mangels Übernahme der AGB und ihrer Ziff. 14 in den Vertragsschluss die örtliche Zuständigkeit\nim Kreis Fünf Dörfer nicht gegeben sei. Eventualiter machte sie in materieller Hinsicht geltend , mangels Vertretungsmacht habe Q. die Beklagte nicht verpflichten\nkönnen. Sofern dies dennoch zutreffen sollte, sei Q. mit Wirkung für die Beklagte\nam 16. November 2007 rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten.\n\n3. Nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter mit Urteil vom 10. Dezember 2008:\n\"1. Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den\nBetrag von CHF 669.05 zu bezahlen.\n2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 2072786 des Betreibungsamtes Mc. wird aufgehoben.\n3. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, die Verfahrenskosten des Kreisamtes\nFünf Dörfer im Betrag von CHF 950.00 zu tragen. …\n4. Ausseramtlich hat die Beklagte die Klägerin mit CHF 3'500 zu entschädigen.\n………… .\"\n\nD.1. Gegen das am 12. Dezember 2008 mitgeteilte und am 15. Dezember 2008\nempfangene Urteil legte die Beklagte BK am 19. Januar 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nNichteintreten auf die Klage, eventualiter die vollumfängliche Klageabweisung – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.\n\nSeite 4 — 18\n2. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\n3. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verweist in seiner Vernehmlassung auf die\nErwägungen in der angefochtenen Entscheidung, ohne Antrag zu stellen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ist zulässig. Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten (Art. 233 ZPO: Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begründung,\nAnträge) sind gegeben.\n\nb. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren neue Akten eingelegt, was von\nder Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet wird. Sie bleiben ausser Betracht.\nAusserdem soll mit den neu eingelegten Beweismitteln die fehlende rechtliche Verbindung zwischen der Beklagten und Q. untermauert werden, womit ihnen auch\nsachlich keine entscheidende Rolle zukäme (vgl. nachstehende Erwägung Ziffer 4).\n\n"}