Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 160.--, total somit Fr. 4'160.- -, gehen zu Lasten der X., welche zudem die Y. ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.