5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr und Schreibgebühr) von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies verpflichtet wird, die Berufungsbeklagte für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei erscheint der Betrag von Fr. 3'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als der Schwierigkeit der Sache und dem zeitlichen Aufwand angemessen. Die X. hat die Y. demnach ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.