Mit anderen Worten erfolgte somit implizit ein Vertragsrücktritt seitens der Y., wozu diese aufgrund der Schlechterfüllung der X. auch berechtigt war. Damit steht fest, dass die X. verpflichtet ist, den von der Y. bereits beglichenen Kaufpreis unter gleichzeitigem Erhalt der gelieferten Ware zurückzuerstatten, wobei die Höhe der gemäss Rechtsbegehren geltend gemachten Forderung unbestritten ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.