Daher setzte ihr die Y. zu Recht eine Frist zur ordentlichen Vertragserfüllung (KB 6) an. Diese Frist verstrich indessen ungenutzt, so dass die von der Bestellerin vorgängig angedrohten weiteren Folgen gemäss Art. 107/109 OR (Rückforderung der erbrachten Leistungen, Schadenersatz, Rückerstattung der Ware) eintraten. Mit anderen Worten erfolgte somit implizit ein Vertragsrücktritt seitens der Y., wozu diese aufgrund der Schlechterfüllung der X. auch berechtigt war.