Keine Rolle spielen in diesem Zusammenhang auch die übrigen Geschäftsbeziehungen zwischen der X. und der Y. in dieser Zeit (BB 3.8 - 3.14). Unwesentlich ist weiter die Abweichung von dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin (23. Juli 2006), da sich die Parteien im Verlaufe der Vertragsabwicklung offensichtlich auch einen anderen Termin (7. November 2006) geeinigt hatten. Damit ist festzustellen, dass die X., indem sie am 7. November 2006 Mittelpfosten in einer Länge von 2’250mm statt 2’550mm und Streben statt Strebepfosten lieferte, den Vertrag nicht korrekt erfüllte. Daher setzte ihr die Y. zu Recht eine Frist zur ordentlichen Vertragserfüllung (KB 6) an.