Wohl versuchte die X. am 11. Oktober 2006 (BB 3.15) den Preis für die Lieferung der Ware um Fr. 5'000.-- zu erhöhen, was jedoch von der Y. abgelehnt wurde (BB 3.16). Zum Lieferinhalt fanden aber nachweislich keine Diskussionen statt, so dass dieser mit der Bestellung und dem gleichlautenden Abruf der Ware als beidseitig übereinstimmend definiert galt. Dies umso mehr, als der X. gemäss Aussagen von C. die Abweichungen in Bezug auf die frühere Offertanfrage aufgefallen waren, jedoch dennoch keine Rücksprache mit der Bestellerin erfolgte. Keine Rolle spielen in diesem Zusammenhang auch die übrigen Geschäftsbeziehungen zwischen der X. und der Y. in dieser Zeit (BB 3.8 - 3.14).