Seite 7 — 9 d) Dass während der Vertragsabwicklung - wie die Berufungsklägerin geltend macht - in beidseitigem Einvernehmen Änderungen am Vertragsinhalt stattgefunden haben, ist aufgrund der Akten nicht nachgewiesen und wird auch von der Berufungsbeklagten bestritten. Wohl versuchte die X. am 11. Oktober 2006 (BB 3.15) den Preis für die Lieferung der Ware um Fr. 5'000.-- zu erhöhen, was jedoch von der Y. abgelehnt wurde (BB 3.16).