Ein Hinweis auf die Divergenzen zwischen Bestellung und Lieferung erfolgte wiederum nicht. Erst eine Kontrolle durch die Y. brachte die Abweichungen zum Vorschein. Obwohl der X. aufgefallen war, dass die Angaben in der Bestellung nicht mit denjenigen in der Offertanfrage übereinstimmten, reagierte sie nicht und nahm damit die neuerliche Offerte der Y. vom 7. Juni 2006 stillschweigend an. Unter diesen Umständen durfte die Y. somit gestützt auf das Vertrauensprinzip ohne weiteres davon ausgehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung der von ihr am 7. Juni 2006 bestellten und am 6. November 2006 abgerufenen Ware rechtsgültig zustande gekommen war.