Mit der Entgegennahme der Bestellung vom 7. Juni 2006 lagen somit noch keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Vertrag zustande gekommen war. Vielmehr bedurfte es noch einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung seitens der X., aufgrund welcher die Y. darauf vertrauen durfte, dass die X. die bestellte Ware zu den auf der Bestellung angegebenen Preisen liefern würde. Mit anderen Worten handelte es sich bei der Bestellung vom 7. Juni 2006 um eine neue Offerte der Y. an die X. zum Abschluss eines Vertrages mit dem dargelegten Inhalt und unter den genannten Konditionen.