Neben dem schriftlich fixierten Text ist aber, soweit beweisbar, auch zu berücksichtigen, was die Parteien zum Vertragsinhalt mündlich geäussert haben, sei dies unmittelbar zur Tragweite der Vertragspflichten, oder aber zu einvernehmlich angenommenen Voraussetzungen. Soweit Äusserungen zu einem Vertragspunkt bloss der einen Partei beweisbar sind, setzt deren Beachtlichkeit voraus, dass die Zustimmung (auch im Sinne des Unterbleibens zumutbaren Widerspruchs) der Gegenseite vermutet werden muss, oder aber, dass die erklärende Partei zweifelsfrei zum Ausdruck brachte, dass das von ihr genannte Element unabdingbare Voraussetzung ihrer Bereitschaft