Demzufolge ist anhand der Akten (Urkunden, Zeugenaussagen) zu prüfen, ob sich daraus ein Vertragskonsens ergab. Neben dem schriftlich fixierten Text ist aber, soweit beweisbar, auch zu berücksichtigen, was die Parteien zum Vertragsinhalt mündlich geäussert haben, sei dies unmittelbar zur Tragweite der Vertragspflichten, oder aber zu einvernehmlich angenommenen Voraussetzungen.