a) Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, die eine ausdrückliche oder stillschweigende sein kann (Art. 1 OR). Mangels eines tatsächlich übereinstimmenden Willens binden dabei Willensäusserungen die erklärende Partei nach dem Vertrauensprinzip so, wie sie die Gegenpartei nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände und ihres gesamten Zusammenhangs verstehen durfte und musste (BGE 132 III 24 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge ist anhand der Akten (Urkunden, Zeugenaussagen) zu prüfen, ob sich daraus ein Vertragskonsens ergab.