Seite 5 — 9 die bestellte Ware bezahlt habe, sei die X. zu keinem Zeitpunkt mit der Warenlieferung in Verzug gewesen, weshalb die Art. 107 ff. OR auch nicht zur Anwendung gelangen konnten. Im Ergebnis stehe daher fest, dass kein Fall von Art. 107 ff. OR gegeben sei und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bezirksgericht Moesa vorliege. 4. Im vorliegenden Fall entscheidend ist die Frage, ob zwischen der Y. und der X. tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist und - falls dies zu bejahen ist - auf welchen Vertragsinhalt sich die Parteien geeinigt haben.