Bezug nehme. Die X. habe mit ihrem eigenen Verhalten bei der Y. zweifellos die Erwartung ausgelöst, die von ihr effektiv bestellte Ware auch zu erhalten. Da die X. jedoch der Aufforderung, den Vertrag korrekt zu erfüllen, innert der angesetzten Frist nicht nachkam, sei die Y. demzufolge berechtigt gewesen, ihre Leistung gestützt auf Art. 107 ff. OR zurückzufordern.