3. Das Bezirksgericht Moesa hiess die von der Y. instanzierte Klage gut und verpflichtete die X. zur Bezahlung von Fr. 22'149.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 8. November 2007 unter gleichzeitiger Verpflichtung der Y. zur Rückerstattung der gelieferten Ware an die X.. Zur Begründung führte es aus, der Vertrag zwischen den genannten Parteien sei gemäss Art. 1 OR zustande gekommen und zwar mit dem Inhalt gemäss der Bestellung durch die Y.. Dies folge zum einen aus dem sich bei den Akten befindlichen Bestellungsabruf mit übereinstimmenden Angaben und zum anderen aus dem Lieferschein, welcher zudem auf den konkreten Wildschutzzaun- Plan (Nr. 13c 3096.127) Bezug nehme.