2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes (BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Im vorliegenden Fall erging das vorinstanzliche Urteil zwar in Italienisch, jedoch reichten beide Parteien ihre Rechtsschriften in Deutsch ein. Zudem gilt die deutschsprachige Y. im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung im Berufungsverfahren als beklagte Partei, weshalb das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ebenfalls in deutscher Sprache ausgefertigt wird.