I. Gegen dieses Urteil liess die X. am 30. April 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 19.2./ 16.4.2009 (Nr. 110-2007.03) sei aufzuheben und die Klage der Y. abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz für beide Instanzen.“ Nachdem das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. Mai 2009 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte, liess die X. nach erstreckter Frist am 6. Juli 2009 die schriftliche Berufungsbegründung einreichen.