G. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog die Y. am 9. März 2007 den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 30. März 2007 an das Bezirksgericht Moesa, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. Als Zeugen benannte sie A. und B.. Die X. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 25. Mai 2007 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Als Zeugen benannte sie C.. In ihrer Replik vom 6. Juli 2007 beantragte die Y. zusätzlich die Befragung von D. als Zeugen.