{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-28_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976691668d8a39f715c4e3811e6bc4176fbd83836f38892feb90f4abff3648e8df4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976691668d8a39f715c4e3811e6bc4176fbd83836f38892feb90f4abff3648e8df4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_28", "Checksum": "adcf8e4be6e74fe7373833367e83f6ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Oktober 2006 (BB 3.15)\nden Preis für die Lieferung der Ware um Fr. 5'000.-- zu erhöhen, was jedoch von\nder Y. abgelehnt wurde (BB 3.16). Zum Lieferinhalt fanden aber nachweislich keine\nDiskussionen statt, so dass dieser mit der Bestellung und dem gleichlautenden Abruf der Ware als beidseitig übereinstimmend definiert galt. Dies umso mehr, als der\nX. gemäss Aussagen von C. die Abweichungen in Bezug auf die frühere Offertanfrage aufgefallen waren, jedoch dennoch keine Rücksprache mit der Bestellerin erfolgte. Keine Rolle spielen in diesem Zusammenhang auch die übrigen Geschäftsbeziehungen zwischen der X. und der Y. in dieser Zeit (BB 3.8 - 3.14). Unwesentlich\nist weiter die Abweichung von dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin (23.\nJuli 2006), da sich die Parteien im Verlaufe der Vertragsabwicklung offensichtlich\nauch einen anderen Termin (7. November 2006) geeinigt hatten. Damit ist festzustellen, dass die X., indem sie am 7. November 2006 Mittelpfosten in einer Länge\nvon 2’250mm statt 2’550mm und Streben statt Strebepfosten lieferte, den Vertrag\nnicht korrekt erfüllte. Daher setzte ihr die Y. zu Recht eine Frist zur ordentlichen\nVertragserfüllung (KB 6) an. Diese Frist verstrich indessen ungenutzt, so dass die\nvon der Bestellerin vorgängig angedrohten weiteren Folgen gemäss Art. 107/109\nOR (Rückforderung der erbrachten Leistungen, Schadenersatz, Rückerstattung der\nWare) eintraten. Mit anderen Worten erfolgte somit implizit ein Vertragsrücktritt seitens der Y., wozu diese aufgrund der Schlechterfüllung der X. auch berechtigt war.\nDamit steht fest, dass die X. verpflichtet ist, den von der Y. bereits beglichenen\nKaufpreis unter gleichzeitigem Erhalt der gelieferten Ware zurückzuerstatten, wobei\ndie Höhe der gemäss Rechtsbegehren geltend gemachten Forderung unbestritten\nist. Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr und Schreibgebühr) von der Berufungsklägerin zu tragen,\nwelche überdies verpflichtet wird, die Berufungsbeklagte für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen\n(Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei erscheint der Betrag von Fr. 3'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als der Schwierigkeit der Sache und dem zeitlichen Aufwand angemessen. Die X. hat die Y. demnach ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 160.--, total somit Fr. 4'160.-\n-, gehen zu Lasten der X., welche zudem die Y. ausseramtlich mit Fr. 3'000.--\neinschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}